f) In ihren Schlussbemerkungen vom 28. April 2022 nehmen die Beschwerdeführenden zur vorerwähnten Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung und bringen vor, der als Beilage eingereichte Nachweis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung datiere vom 4. Februar 2022 und sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst worden. Dieser tauge nicht als Beweismittel, dass vor Einreichung des Baugesuchs alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft worden seien. Die