Reflexionen durch neue Baukörper: Da die vorgesehenen Bauten den Lärm nur reflektieren, aber nicht dessen eigentliche Verursacherin ist, erwachsen dem Bauherrn keine besonderen Pflichten bezüglich den benachbarten Grundstücken (BGE 1A.118/1995). Diese werden im Rahmen eines allfälligen Lärmnachsanierungsprojekts durch den Strasseneigentümer in die Ermittlung der Lärmbelastungen miteinbezogen.