Die J.________strasse wurde bereits durch den Strasseneigentümer erstsaniert (LSV. Art. 13, Lärmsanierungs-projekt genehmigt am 9.12.2008). Der eingebaute lärmmindernde Belag ist allerdings nicht Teil dieses Projekts, weswegen für den Strasseneigentümer auch keine Pflicht besteht, eine gewisse lärmmindernde Wirkung zu garantieren. Die akustische Wirkung dieses Belages kann somit im Rahmen dieses Bauvorhabens nicht in der Lärmbeurteilung berücksichtigt werden.