Bereits in ihrer Rückmeldung habe sie bemerkt, dass die im Rahmen der Überbauungsordnung definierten Baubereiche aus Sicht des Lärmschutzes sehr ungünstig und die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 31 LSV mit sinnvollen und verhältnismässigen Massnahmen kaum möglich seien. Das Baugesuch sei von der Fachstelle Lärmschutz trotz verbleibenden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte befürwortet und damit eine Ausnahme gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV gutgeheissen worden. Dafür würden folgende Gründe sprechen: