e) In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 führt das TBA, Fachstelle Lärmschutz, vorab aus, die Beschwerdegegnerin sei bereits im Frühling 2020 mit einer ersten Voranfrage an sie gelangt. Anlässlich einer Videokonferenz vom 20. April 2020 seien die Lärmsituation und erste Planentwürfe besprochen und danach sei mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die Voranfrage eingereicht worden. Bereits in ihrer Rückmeldung habe sie bemerkt, dass die im Rahmen der Überbauungsordnung definierten Baubereiche aus Sicht des Lärmschutzes sehr ungünstig und die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 31 LSV mit sinnvollen und verhältnismässigen Massnahmen kaum möglich seien.