lärmarmen Belag eingebaut. Die daraus resultierenden lärmmindernden Wirkungen seien im Lärmgutachten vom 23. Februar 2021 nicht berücksichtigt, da für den Kanton Bern keine rechtliche Verpflichtung zur Beibehaltung des lärmmindernden Belags bestehe. Die effektiven Lärmwerte würden aufgrund des neuen Strassenbelags derzeit um bis zu 5 dB(A) tiefer als im Gutachten ausgewiesen liegen. Langfristig liege die Grenzüberschreitung mit Sicherheit unter 3 dB(A), was (mindestens) in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Weiter verweist die Beschwerdegegnerin auf planerische und konstruktive Massnahmen am Objekt.