d) Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 11. Februar 2022 zu den geprüften und umgesetzten Lärmschutzmassnahmen sowie zum öffentlichen Interesse Stellung genommen. Gleichzeitig hat sie als Beilage einen «Nachweis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung LSV Art. 31 Abs. 2» vom 4. Februar 2022 eingereicht. Vorab verweist sie auf die Massnahmen an der Quelle. So habe der Kanton Bern als Strasseneigentümer der J.________strasse im Hinblick auf das vorliegend strittige Vorhaben im Jahr 2020 einen 28 BGE 142 II 100 E. 4.6 f. 29 BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 4.7, 1C_244/2019 vom 25. August 2020 E. 3.4.4, 1C_275/2020 vom 6.