Dabei ist grundsätzlich ein überwiegendes Interesse zu verlangen. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten sind unter anderem die vorgesehene Nutzung und das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, wobei eine Überschreitung von 4 dB(A) nicht mehr als unwesentlich qualifiziert wird.31 Auch raumplanerische Anliegen wie beispielsweise die Schliessung einer Baulücke, die Verdichtung der Nutzung der Siedlungsfläche oder die Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität sind in die umfassende Prüfung einzubeziehen.32