Zudem habe die Strasseneigentümerin Sanierungsmassnahmen an der J.________strasse vorgenommen und namentlich einen lärmmindernden Belag eingesetzt. Wie das TBA richtig 12/22 BVD 110/2021/128 ausgeführt habe, sei die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bis max. 3 dB(A) (noch gerade) als unwesentlich einzustufen. c) Der hier anwendbare Art. 31 LSV lautet: