Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nach Art. 31 Abs. 2 LSV seien offensichtlich erfüllt. Im Rahmen der Projektierung habe sie sämtliche möglichen und verhältnismässigen Massnahmen geprüft und umgesetzt. Wie das TBA und die Vorinstanz festgestellt hätten, seien damit die Möglichkeiten an zumutbaren Lärmschutzmassnahmen ausgeschöpft worden. Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung habe das TBA in seinem Amtsbericht vom 13. April 2021 die Erteilung der Ausnahmebewilligung beantragt.