einer Fehlplanung, was die Verfasser des Ausnahmegesuchs indirekt selber zugegeben haben. Mit gutem Willen lasse sich ein Projekt planen und realisieren, mit welchem die Immissionsgrenzwerte bei allen Fenster von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden könnten. Momentan könne von einer Ausschöpfung aller zumutbaren Lärmmassnahmen jedenfalls keine Rede sein. Schliesslich lasse sich allein mit dem Argument der Siedlungsverdichtung ein raumplanerisches Interesse nicht begründen.