Vorliegend betreffe die Überschreitung um 3 dB(A) die sensible Nachtzeit, womit nicht mehr von einer unwesentlichen Überschreitung gesprochen werden könne. Selbst wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit max. 3 dB(A) noch knapp als unwesentlich einzustufen wäre, sei die Gewährung einer Ausnahme erst dann zulässig, wenn sämtliche verhältnismässige Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Vorliegend sei die beantragte Ausnahme für das Nichteinhalten der Immissionsgrenzwerte nicht in der Besonderheit des Baugrundstücks begründet, sondern liege in dessen maximaler baulicher Ausnutzung resp. einer Fehlplanung, was die Verfasser des Ausnahmegesuchs indirekt selber zugegeben haben.