Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. März 2016 nicht definiert, bis wann eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte als unwesentlich zu qualifizieren sei. In einem Urteil vom 2. April 2019 habe es jedoch eine Überschreitung tagsüber um bis zu 4 dB(A) als nicht mehr unwesentlich qualifiziert, da eine solche Zunahme des Lärms eindeutig wahrnehmbar sei. Vorliegend betreffe die Überschreitung um 3 dB(A) die sensible Nachtzeit, womit nicht mehr von einer unwesentlichen Überschreitung gesprochen werden könne.