Zwar entspreche diese Beurteilung der aktuellen Vollzugspraxis des TBA, wonach Überschreitungen, die grösser als 3 dB(A) seien, als wesentlich gelten würden. Der Umkehrschluss, wonach Überschreitungen von bis zu 3 dB(A) pauschal als unwesentlich qualifiziert werden könnten, lasse sich indes angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht halten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. März 2016 nicht definiert, bis wann eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte als unwesentlich zu qualifizieren sei.