b) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV seien nicht erfüllt. Zwar habe das TBA einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV zugestimmt. Das TBA habe die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit max. 3 dB(A) noch knapp als unwesentlich eingestuft. Zwar entspreche diese Beurteilung der aktuellen Vollzugspraxis des TBA, wonach Überschreitungen, die grösser als 3 dB(A) seien, als wesentlich gelten würden.