Die Beschwerdegegnerin reichte deshalb im Baubewilligungsverfahren ein Ausnahmegesuch zum Lärmschutz vom 17. Juli 202026 ein. Darin wurde ausgeführt, die genehmigte Überbauungsordnung sei Grundlage der Planung und die Disposition der quadratischen Baufelder 4 bis 6 an der J.________strasse somit gegeben. Eine von der J.________strasse abgewandte Anordnung der lärmempfindlichen Nutzungen sei in einem quadratischen Grundriss auf Grund der Belichtung nur bedingt möglich. Mit der genehmigten Überbauungsordnung selbst sei das Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens bereits gegeben.