b LSV die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, kommt Art. 31 Abs. 2 LSV zur Anwendung, ohne dass zusätzlich eine Ausnahme von Art. 23 UeV erforderlich wäre. 6. Lärmschutz, Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV a) Im gesamten Wirkungsbereich der Überbauungsordnung «I.________strasse» gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III (Art. 5 Abs. 2 UeV). In dieser betragen die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 LSV).