f) Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach Art. 23 Abs. 1 UeV die Lärmschutzvorgaben für Bauten im Anwendungsbereich der Überbauungsordnung «I.________strasse» abschliessend festlege und daher kein Raum für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV zulasse, nicht gefolgt werden. Stattdessen ist die Auslegung der Gemeinde, wonach Art. 23 UeV die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht ausschliesse, unter 23 Gemeindebaureglement der Gemeinde Heimberg, genehmigt am 27. Juni 2008. 24 Vgl. Ziff. 1.1 (Ausgangslage) und 1.2 (Auftrag) der «Lärmtechnischen Untersuchung» der P.________AG, Bern, vom