23 Abs. 1 UeV schliesst somit eine solche Ausnahme nicht aus, im Gegenteil. Das Lärmgutachten wird zudem nicht nur in Art. 23 Abs. 1 UeV erwähnt, sondern auch im Erläuterungsbericht zur Überbauungsordnung und lag zudem als Beilage zum Erläuterungsbericht zur Einsicht für die Stimmbürger auf.