Die in dieser Passage erwähnte Fussnote 2 hält fest: «Eine Ausnahmebewilligung kann durch die kantonalen Behörden in Betracht fallen, wenn alle zumutbaren Lärmschutzmassnahmen ergriffen wurden und das Bauprojekt der qualitativ angemessenen Siedlungsentwicklung und -verdichtung nach innen dient. Dies kann im vorliegenden Fall bejaht werden.» Somit verweist das Lärmgutachten, das in Art. 23 Abs. 1 UeV als «Grundlage» genannt wird, explizit auf die Möglichkeit der in Art. 31 Abs. 2 LSV vorgesehenen Ausnahme. Art. 23 Abs. 1 UeV schliesst somit eine solche Ausnahme nicht aus, im Gegenteil.