UeV wonach das Gemeindebaureglement zur Anwendung komme, wenn die UeV nichts Anderes regeln. Dieses hält betreffend Lärmschutz fest, dass die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) und die kantonalen Bestimmungen massgebend sind (Art. 40 GBR23). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb im Gebiet der Überbauungsordnung «I.________strasse» – das unbestrittenermassen ein lärmbelasteter Perimeter ist – eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen werden soll, während in der (übrigen) Wohn- und Gewerbezone der Gemeinde gemäss GBR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zulässig ist.