Art. 23 Abs. 1 UeV hält somit nur fest, dass die Bauherrschaft einen Nachweis hinsichtlich der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV einreichen muss. Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, was die Folge ist, wenn der Nachweis der Bauherrschaft zeigt, dass auch mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. b LSV die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Daher kommt in diesem Fall die Regelung des übergeordneten Bundesrechts, also Art. 31 Abs. 2 LSV zur Anwendung. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 UeV wonach das Gemeindebaureglement zur Anwendung komme, wenn die UeV nichts Anderes regeln.