__ AG, Bern, vom 20. Mai 2016, das eine Beilage zum Erläuterungsbericht der Überbauungsordnung bildet und auf welches Satz 2 von Art. 23 Abs. 1 UeV explizit als Grundlage hinweist. Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt jeweils im Baubewilligungsverfahren, wobei dem Ersteller eines Gebäudes eine Mitwirkungspflicht zufällt und die Behörde für die Untersuchung der Lärmprognose vom Ersteller die Vorlage eines Lärmgutachtens verlangen kann.21 Mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 UeV wird dem Bauherr somit explizit diese Mitwirkungspflicht auferlegt und er wird verpflichtet, ein Lärmgutachten einzureichen.