Vielmehr zeigt der klare Wortlaut nur die Anforderungen auf, welche die Bauherrschaft bei der Einreichung ihres Baugesuchs erfüllen muss. Besteht nämlich Grund zur Annahme, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sind oder eine Überschreitung zu erwarten ist, ist die Ermittlung der Lärmbelastung erforderlich (vgl. Art. 36 LSV). Dass beim Perimeter «I.________strasse» die Immissionsgrenzwerte überschritten werden und es sich somit um ein lärmbelastetes Gebiet handelt, zeigt bereits das Lärmgutachten der P.________ AG, Bern, vom 20. Mai 2016, das eine Beilage zum Erläuterungsbericht der Überbauungsordnung bildet und auf welches Satz 2 von Art.