23 Abs. 1 UeV hält nur fest, es sei mit einem Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten sind, das heisst entweder die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder die Räume zweckmässig angeordnet werden oder das Gebäude durch bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abgeschirmt wird. Art. 23 Abs. 1 UeV sagt aber nichts darüber aus, was die Konsequenzen sind, wenn trotz der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. b LSV genannten Massnahme die Immissionsgrenzwerte noch überschritten werden. Vielmehr zeigt der klare Wortlaut nur die Anforderungen auf, welche die Bauherrschaft bei der Einreichung ihres Baugesuchs erfüllen muss.