Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich aus diesem Wortlaut weder eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ableiten noch herauslesen, dass die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV per se ausgeschlossen ist. Art. 23 Abs. 1 UeV hält nur fest, es sei mit einem Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten sind, das heisst entweder die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder die Räume zweckmässig angeordnet werden oder das Gebäude durch bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abgeschirmt wird.