e) Nach Ansicht der Gemeinde schliesst Art. 23 UeV die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht aus. Diese Auslegung ist rechtlich haltbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 UeV ist im Baugesuch mit einem Gutachten eines ausgewiesenen Akustikbüros nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen erfüllt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich aus diesem Wortlaut weder eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ableiten noch herauslesen, dass die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV per se ausgeschlossen ist.