8/22 BVD 110/2021/128 sei es so, dass Art. 31 Abs. 2 LSV gerade die Möglichkeit biete, Bauvorhaben zu bewilligen, bei welchen die Immissionsgrenzwerte auch mit Umsetzung aller möglichen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden könnten. Für die Baubewilligungsbehörde schliesse Art. 23 UeV die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht aus, andernfalls hätten die Bestimmungen von Art. 23 UeV präziser formuliert werden müssen.