c) Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Gesamtbauentscheid unter Ziffer 3.7.6 zum Ausnahmegesuch für das Nichteinhalten der Immissionsgrenzwerte. Dabei hielt sie fest, die Auffassung der Einsprechenden, wonach die Erfüllung der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung sei, werde nicht geteilt. Es treffe zu, dass in Art. 23 UeV festgehalten sei, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV erfüllt sein müssten. Dies jedoch so auszulegen und anzuwenden, dass Art. 23 UeV die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV grundsätzlich ausschliessen würde, gehe nicht an. Vielmehr