__ AG vom 20. Mai 2016. Darin werde in der Fussnote 2 auf Seite 4 festgehalten, dass eine Ausnahmebewilligung durch die kantonalen Behörden in Betracht fallen würde, wenn alle zumutbaren Lärmschutzmassnahmen ergriffen worden seien und das Bauprojekt der qualitativ angemessenen Siedlungsentwicklung und -verdichtung nach innen diene, was im vorliegenden Fall bejaht werden könne. Schliesslich regle das Bundesrecht den Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen abschliessend und die Kantone dürften keine eigenen Immissionsgrenzwerte oder Planungswerte erlassen oder anwenden. Somit dürften die Kantone und Gemeinden keine Immissionsvorschriften aufstellen, die weiter gehen würden als die