Dass diese Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 UeV nicht genannt worden sei, sei diesem Umstand geschuldet. Massgebend sei das Verständnis der Norm, und dieses gehe dahin, dass die Vorschriften der Lärmschutzverordnung eingehalten seien. Zudem sei aus dem Verweis von Art. 23 Abs. 1 UeV auf Art. 31 Abs. 1 LSV keineswegs zu schliessen, dass damit die Anrufung von Art. 31 Abs. 2 LSV hätte ausgeschlossen werden sollen. Dies werde auch durch die Materialien gestützt. Art. 23 Abs. 1 UeV verweise als Grundlage auf das Lärmgutachten der P.________ AG vom 20. Mai