2016 habe das Bundesgericht diese Lüftungsfensterpraxis untersagt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Praxisänderung die Ausnahmebewilligung von Art. 31 Abs. 2 LSV an Bedeutung gewinne. Zwar sei die Überbauungsordnung «I.________strasse» nach Ergehen dieses Bundesgerichtsurteils beschlossen und genehmigt worden, die Vorarbeiten daran seien aber auf eine Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid zurückgegangen, als die Lüftungsfensterpraxis noch Anwendung gefunden habe und deshalb die Berufung auf Art. 31 Abs. 2 LSV kaum ein Thema gewesen sei. Dass diese Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 UeV nicht genannt worden sei, sei diesem Umstand geschuldet.