31 Abs. 2 LSV nicht ausdrücklich nenne, sei dies im historischen Kontext zu verstehen. Über Jahre hinweg habe sich die sog. «Lüftungsfensterpraxis» etabliert, wonach es ausreichte, wenn die Immissionsgrenzwerte in lärmempfindlichen Räumen an einem Fenster, das geöffnet werden konnte, eingehalten worden seien. 2016 habe das Bundesgericht diese Lüftungsfensterpraxis untersagt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Praxisänderung die Ausnahmebewilligung von Art. 31 Abs. 2 LSV an Bedeutung gewinne.