Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, bei Art. 23 Abs. 1 UeV handle es sich um eine kommunalrechtliche Bauvorschrift. Vorab sei es Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben wolle. Die Gemeinde sei im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, Art. 23 Abs. 1 UeV schliesse die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht aus. Dieses Normverständnis sei nicht nur vertretbar, sondern auch zutreffend. Sinn und Zweck von Art. 23 UeV sei die lärmschutzrechtskonforme Realisierung der Überbauung. Wenn Art. 23 UeV auf Art. 31 Abs. 1 LSV verweise und Art. 31 Abs. 2 LSV nicht ausdrücklich nenne, sei dies im historischen Kontext zu verstehen.