Weiter werde von den Lärmgutachtern aufgezeigt, wie die Anforderungen erfüllt werden könnten. Hingegen sei der Verweis auf Fussnote 2 des Lärmgutachtens haltlos und es könne nichts daraus abgeleitet werden. Weiter tauge auch das ins Feld geführte Argument der Aufgabe der «Lüftungsfensterpraxis» nicht zur Rechtfertigung, weshalb entgegen dem klare Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 UeV eine Ausnahme von der Erfüllung der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV 19 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).