__, Bern, vom 20. Mai 2016, welches dem Erläuterungsbericht beigelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund erlange mit Blick auf das historische Argument vor allem an Bedeutung, wie das (nicht juristische) Publikum die strittige Überbauungsvorschrift habe verstehen dürfen und müssen. In den Schlussbemerkungen des Lärmgutachtens werde in Ziffer 4 ausgeführt, die Lärmprognosen würden zeigen, dass entlang der östlichen Perimetergrenze die massgebenden Grenzwerte für Wohnnutzung örtlich überschritten würden. Weiter werde von den Lärmgutachtern aufgezeigt, wie die Anforderungen erfüllt werden könnten.