Falls in der Überbauungsordnung lediglich integral auf Art. 31 LSV verwiesen worden wäre, könnte man noch über einen unklaren Sachverhalt diskutieren. Wenn die Überbauungsvorschrift aber ausdrücklich die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen verlange und für Massnahmen zur Erfüllung dieser Vorgaben zudem auf ein Lärmgutachten referenziere, so sei ein unklares Auslegungsergebnis zu verneinen. Konkret verlange Art. 23 Abs. 1 UeV nicht nur einen aktiven Erfüllungsnachweis, sondern nehme explizit Bezug auf das Lärmgutachten der P.________, Bern, vom 20. Mai 2016, welches dem Erläuterungsbericht beigelegt worden sei.