Die Planungsträger seien allerdings befugt, im Rahmen einer Überbauungsordnung strengere Massstäbe anzusetzen. Sie könnten in den Überbauungsvorschriften besondere Massnahmen zum Lärmschutz vorsehen und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vorbehaltlos einverlangen, was gleichbedeutend sei mit dem Ausschluss einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV. Falls in der Überbauungsordnung lediglich integral auf Art. 31 LSV verwiesen worden wäre, könnte man noch über einen unklaren Sachverhalt diskutieren.