23 Abs. 1 UeV gleich selber, was lärmschutzkonform sei: ein Bauvorhaben, das die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen erfülle. Zum gleichen Verdikt würden das historische, systematische und teleologische Element führen. Ausgangspunkt bilde die Feststellung, dass Art. 31 LSV den bundesrechtlichen Immissionsschutz regle. Die Planungsträger seien allerdings befugt, im Rahmen einer Überbauungsordnung strengere Massstäbe anzusetzen.