b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde sowie der Replik vor, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV dürfe aufgrund der übergeordneten Vorgaben der Überbauungsordnung nicht erteilt werden. Art. 23 Abs. 1 UeV halte die Lärmschutzvorgaben für Bauten im Anwendungsbereich der Überbauungsordnung unmissverständlich fest. Aus diesem klaren Wortlaut gehe hervor, dass die Erfüllung der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV conditio sine qua non sei. Somit sage Art. 23 Abs. 1 UeV gleich selber, was lärmschutzkonform sei: ein Bauvorhaben, das die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen erfülle.