reflexionsarmen Materialien zu verkleiden. Art. 23 UeV bezieht sich auf die bundesrechtlichen Vorschriften zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten. Gemäss Art. 22 USG19 werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2).