Die Gemeinde muss nicht auf alle Vorbringen eingehen, sondern nur auf die wesentlichsten Punkte. Die Beschwerdeführenden konnten den Gesamtbauentscheid gehörig anfechten. Daher ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ob die Würdigung der Vorinstanz materiell zutrifft, wird in der nachfolgenden Erwägung 5 geprüft. 5. Art. 23 Abs. 1 UeV a) In der Überbauungsordnung «I.________strasse» wird der Lärmschutz in Art. 23 UeV geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1Im Baugesuch ist mit einem Gutachten eines ausgewiesenen Akustikbüros nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung bei allen lärmempfindlichen Räumen erfüllt