c) In Ziffer 3.7.6 des angefochtenen Gesamtbauentscheids geht die Vorinstanz auf den Einsprachepunkt der Beschwerdeführenden in Bezug auf Art. 23 UeV und Art. 31 Abs. 1 LSV ein. Dabei hält sie fest, Art. 23 UeV so auszulegen und anzuwenden, dass dieser die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV grundsätzlich ausschliesse, gehe nicht an. Andernfalls hätte die Bestimmung von Art. 23 UeV präziser formuliert werden müssen. Auch wenn die Begründung der Gemeinde in ihrem Entscheid knapp ausgefallen ist, kann diesem entnommen werden, wie sie den vorliegend umstrittenen Art. 23 UeV versteht. Die Gemeinde muss nicht auf alle Vorbringen eingehen, sondern nur auf die wesentlichsten Punkte.