Die Beschwerdegegnerin führt aus, der angefochtene Gesamtbauentscheid zusammen mit den jeweiligen Amts- und Fachberichten genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Gemeinde habe hinreichend begründet, dass und weshalb Art. 31 Abs. 2 LSV Anwendung finde bzw. durch Art. 23 UeV nicht ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführenden würden nicht behaupten, sie hätten den Entscheid nicht sachgerecht anfechten können. Die Gemeinde macht geltend, sie habe die Ausnahmebewilligung und den Bauentscheid genügend begründet. Sie verweist hierzu im Besonderen auf die Ziffern 3.6 und 3.7.6 ihres Entscheids.