a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie hätten in ihrer Baueinsprache und den Schlussbemerkungen detailliert begründet, weshalb die beantragte Ausnahme für das Nichteinhalten der Immissionsgrenzwerte bereits aufgrund der übergeordneten Überbauungsordnung nach Art. 23 Abs. 1 UeV nicht erteilt werden dürfe. Die Gemeinde habe in Ziffer 3.7.6 des angefochtenen Entscheids lediglich ausgeführt, dass sie diese Auffassung nicht teile.