Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, Festlegungen der längst rechtskräftig genehmigten Überbauungsordnung «I.________strasse» würden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Das Überbauungskonzept und die Baubereiche seien durch die Überbauungsordnung «I.________strasse» vorgegeben und könnten im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.