a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Überbauungsordnung sei mit einer klaren Lärmschutzvorgabe beschlossen und genehmigt worden. Abweichungen von der Überbauungsordnung dürften nicht mit einer blossen Ausnahme bewilligt werden. Zur Wahrung der ordentlichen Kompetenzordnung müsse gegebenenfalls die Überbauungsordnung geändert werden. Gemäss den Empfehlungen der P.________ AG könnte unter anderem mit einer geschickten Disposition der Baukörper auf die Lärmsituation reagiert werden. Dass die Disposition der Baufelder ungeachtet der Empfehlungen des Gutachtens belassen und in der Überbauungsordnung genehmigt worden sei, falle der Beschwerdegegnerin zur Last.