An das sich im nördlichen Bereich des Areals befindende Baufeld 1c schliessen zwei Baufelder an, in denen zwei Geschosse zulässig sind (1a und 1b). Zulässig sind Wohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen. Auf den Lärmschutz wird in den Überbauungsvorschriften unter dem Kapitel «5. Weitere Bestimmungen» eingegangen. Demnach ist gemäss Art. 23 Abs. 1 UeV im Baugesuch mit einem Gutachten eines ausgewiesenen Akustikbüros nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen erfüllt werden. Grundlage bilde das Lärmgutachten der P.________ AG vom 20. Mai 2016, welches eine Beilage des Erläuterungsberichts ist.