4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verwies das Rechtsamt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung6 und stellte aufgrund einer provisorischen Beurteilung nach Durchsicht der Baubewilligungsakten fest, dass sich weder Unterlagen noch Hinweise zu anderen geprüften und verworfenen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV resp. Projektierungsvarianten in den Akten finden würden. Weiter sei nach summarischer Einschätzung fraglich, ob die Überbauungsordnung «I.________strasse» einen quadratischen Grundriss der Wohntürme voraussetze. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme.