3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeant-wort vom 24. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Gesamtbauentscheids. Zur Begründung führt sie aus, die Gemeinde habe Art. 23 Abs. 1 UeV korrekt ausgelegt. Diese Bestimmung schliesse die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme seien erfüllt. Auch die Gemeinde Heimberg beantragt die Abweisung der Beschwerde.